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30.09.2011

Altersversorgung zum 60 oder 62. Lebensjahr? Bundesfinanzministerium erläutert Übergangsregelung zum

26.09.2011 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich auf Bitten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) dazu geäußert, wie mit dem Abschluss von sogenannten Vorratsverträgen mit der alten Altersgrenze 60 am Jahresende zu verfahren ist. Bekanntlich werden ab 01.01.2012 die Altersgrenzen für geförderte Altersversorgung vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Im Abschluss sogenannter Vorratsverträge ist - nach Auffassung des BMF - regelmäßig ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen. Von einem steuerlich anzuerkennenden Vertragsabschluss eines Riester- oder Basisrentenvertrags noch im Kalenderjahr 2011 ist auszugehen, wenn der Vertrag zivilrechtlich noch im Kalenderjahr 2011 abgeschlossen wurde und der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem 1. April 2012 liegt. Der Vertrag ist dann zivilrechtlich 2011 abgeschlossen, wenn entweder der Versicherungsschein noch 2011 ausgestellt wurde oder der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Annahmeerklärung zugehen lässt, wobei nicht der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, sondern das Datum der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Diese Regelung gilt analog für private, kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (einschließlich Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung), wenn die Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt und die Mindestvertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Für den Beginn der 12-jährigen Mindestvertragsdauer ist der vereinbarte Versicherungsbeginn ebenfalls maßgeblich. Bei Verträgen, die diese Voraussetzungen nicht einhalten, ist der steuerlich begünstigte frühestmögliche Zeitpunkt der vorgesehenen bzw. tatsächlichen Auszahlung die Vollendung des 62. Lebensjahres.